Mayer hat in Heft 9 das Institut der Liquiditätsreserve (§ 14 Abs 11 KWG) im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz, der Erwerbsfreiheit und der Unverletzlichkeit des Eigentums untersucht. Losgelöst vom System der Liquiditätsbestimmungen überhaupt kann aber ein zutreffendes Bild schon wegen der vor allem bei der Gleichheitsbetrachtung jedenfalls maßgeblichen Bezugsgrößen nicht gezeichnet werden. Zudem ist die Beziehung zwischen Zentralinstitut und angeschlossener Bank nicht als einseitige Leistungsverpflichtung zu verstehen, sondern als Beziehung kraft Vertrages, zu dessen Abschluß beide Seiten verpflichtet sind. Sie bestimmen den Inhalt der wechselseitigen Ansprüche mittels Vertrages. Die Institution der Liquiditätsreserve geht auf den Gedanken zurück, daß zwischen den einzelnen angeschlossenen Banken ein Liquiditätsausgleich möglich sein soll und das Liquiditätserfordernis an sich bei kleineren Instituten relativ größer ist. Schon deswegen, wie auch der unterschiedlichen Rechtsformen der Banken wegen, sind Bedenken vom Gleichheitssatz gegen die Liquiditätsreserve nicht angebracht. Überdies kann, empirisch gesehen, nicht davon ausgegangen werden, daß die Zentralinstitute auf diese Weise "billig" zu Liquidität kommen. Das allgemeine Beste erfordert größenabhängige Veranlagungsbeschränkungen. Die Teilnahme am Großgeschäft einem durch eine Liquiditätshaltungsverpflichtung angeschlossener Banken gestärkten Zentralinstitut, dessen Anteile wiederum den angeschlossenen Banken gehören, zu übertragen, erscheint ein zulässiges Mittel, um das Ertragsproblem angeschlossener Banken zum Teil mit Hilfe von Beteiligungserträgen zu lösen.