§§ 1009, 1014, 1400 ff ABGB
Die aus einem Dokumentenakkreditiv verpflichtete Bank ist bei begründetem Verdacht, daß eine Urkunde gefälscht sei, gegenüber ihrem Auftraggeber gehalten, vertretbar erscheinende Maßnahmen zur Klärung der Zweifel zu ergreifen. Unterläßt sie dies, so besteht kein Aufwandersatzanspruch.