In der Praxis und jüngst auch in der Wissenschaft wird die Zulassung von Aktien von Holdinggesellschaften (Holding-Aktien) zum Börsehandel teilweise heftig diskutiert. Dabei werden vor allem Lücken beim Anlegerschutz aufgezeigt: Anleger könnten beim Kauf von Holding-Aktien über ihre Rechtsstellung getäuscht werden. Der Beitrag führt derartige Bedenken in börserechtliche Bahnen und bietet eine rechtliche Lösung an: Der börserechtliche Anlegerschutz verlangt, möglichen Irreführungen des Anlegers vorzubeugen. Die entstandenen Bedenken haben ihre Ursache im Firmenwortlaut von Holdinggesellschaften; die Verwechslungsfähigkeit der Firma [1] einer Holdinggesellschaft (oder börserechtlich: die Verwechslungsfähigkeit der Aktienbezeichnung) macht es möglich, daß Anleger getäuscht werden. Eine börserechtlich beachtliche, mögliche Irreführung des Anlegers besteht, wenn darüber hinaus die Rechtsstellung, die dem getäuschten Anleger zukäme, der erhofften Rechtsstellung nicht gleichwertig ist.