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Zur Zulassung von Aktien von Holdinggesellschaften zum Börsehandel

AufsätzeDr. iur. Stefan WeberÖBA 1991, 652 Heft 9 v. 1.9.1991

In der Praxis und jüngst auch in der Wissenschaft wird die Zulassung von Aktien von Holdinggesellschaften (Holding-Aktien) zum Börsehandel teilweise heftig diskutiert. Dabei werden vor allem Lücken beim Anlegerschutz aufgezeigt: Anleger könnten beim Kauf von Holding-Aktien über ihre Rechtsstellung getäuscht werden. Der Beitrag führt derartige Bedenken in börserechtliche Bahnen und bietet eine rechtliche Lösung an: Der börserechtliche Anlegerschutz verlangt, möglichen Irreführungen des Anlegers vorzubeugen. Die entstandenen Bedenken haben ihre Ursache im Firmenwortlaut von Holdinggesellschaften; die Verwechslungsfähigkeit der Firma [1][1]Der Begriff Firma wird in diesem Beitrag i.S.d. § 17 HGB verwendet: Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann (eine Gesellschaft) auftritt und Geschäfte betreibt. Der Begriff Firma bezeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst. einer Holdinggesellschaft (oder börserechtlich: die Verwechslungsfähigkeit der Aktienbezeichnung) macht es möglich, daß Anleger getäuscht werden. Eine börserechtlich beachtliche, mögliche Irreführung des Anlegers besteht, wenn darüber hinaus die Rechtsstellung, die dem getäuschten Anleger zukäme, der erhofften Rechtsstellung nicht gleichwertig ist.

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