§ 481 ABGB
§§ 213, 220, 231, 236 EO
Die für offenkundige Dienstbarkeiten anerkannte Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz kommt nur bei sichtbaren Anlagen oder öffentlich wahrnehmbaren Vorgängen zum Tragen. Der Ausschluß des Widerspruchsrechtes erstreckt sich nur auf den Teil der pfandrechtlich sichergestellten Forderung, für den der Exekutionstitel vorhanden ist. Zuweisungshindernisse bei einem vorrangigen Pfandrecht stehen der Entscheidung über die Zuweisung zum Hochrangigen Pfandrecht nicht entgegen.