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Zum Ausschluß des Widerspruchsrechts nach § 213 EO bei Vorliegen eines Exekutionstitels. Zuweisung zum nachrangigen Pfandrecht trotz Zuweisungshindernissen bei vorrangigem Pfandrecht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut Koziol,ÖBA 1991/288ÖBA 1991, 597 Heft 8 v. 1.8.1991

§ 481 ABGB

§§ 213, 220, 231, 236 EO

Die für offenkundige Dienstbarkeiten anerkannte Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz kommt nur bei sichtbaren Anlagen oder öffentlich wahrnehmbaren Vorgängen zum Tragen. Der Ausschluß des Widerspruchsrechtes erstreckt sich nur auf den Teil der pfandrechtlich sichergestellten Forderung, für den der Exekutionstitel vorhanden ist. Zuweisungshindernisse bei einem vorrangigen Pfandrecht stehen der Entscheidung über die Zuweisung zum Hochrangigen Pfandrecht nicht entgegen.

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