§§ 450, 469a, 863, 1406 ABGB
§ 14 GBG
Schließt ein Kaufmann mit einer Bank einen Kreditvertrag unter seiner Firma ab, so bleibt er Kreditnehmer, auch wenn die Firma auf einen anderen übergeht. Die Parteien können aber vereinbaren, daß der Vertrag auch jeden künftigen Firmeninhaber binden soll; dann sichert die Höchstbetragshypothek auch die von den Rechtsnachfolgern in Anspruch genommenen Kredite.