§ 31a Abs. 1 KSchG verpflichtet Kreditunternehmungen bei gemeinsamer Kreditaufnahme von Ehegatten zur Aufklärung über wichtige Rechtsfolgen dieser Kreditaufnahme. Die Verletzung der Belehrungspflicht ist mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert (§ 32 Abs. 1 Z. 1 lit. c KSchG). Der folgende Beitrag untersucht die Frage, ob eine unterlassene Aufklärung auch zivilrechtliche Folgen nach sich zieht.