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Zwischen Einmahnung des Hauptschuldners und Inanspruchnahme des Bürgen muß ein angemessener Zeitraum liegen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/274ÖBA 1991, 382 Heft 5 v. 1.5.1991

§ 1355 ABGB

Der Gläubiger hat im Verfahren gegen den Bürgen die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Zwischen der Einmahnung und der Inanspruchnahme des Bürgen muß ein angemessener Zeitraum liegen, der dem Bürgen die prompte Zahlung der fälligen Schuld ermöglicht.

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