§ 1355 ABGB
Der Gläubiger hat im Verfahren gegen den Bürgen die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Zwischen der Einmahnung und der Inanspruchnahme des Bürgen muß ein angemessener Zeitraum liegen, der dem Bürgen die prompte Zahlung der fälligen Schuld ermöglicht.