§ 9 AußStrG
§ 18 Abs 6 KWG
Die Bank kann einen Rekurs erheben, wenn der Beschluß des Gerichtes nicht nur die Ermächtigung des Sachwalters, über einen Juxtenbon zu verfügen, sondern auch den Zusatz enthält "ohne Rücksicht auf Sperre und Klausel".
§ 9 AußStrG
§ 18 Abs 6 KWG
Die Bank kann einen Rekurs erheben, wenn der Beschluß des Gerichtes nicht nur die Ermächtigung des Sachwalters, über einen Juxtenbon zu verfügen, sondern auch den Zusatz enthält "ohne Rücksicht auf Sperre und Klausel".