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Zur Rekurslegitimation einer Bank, wenn ein Sachwalter zur Verfügung über einen Juxtenbon "ohne Rücksicht auf Sperre und Klausel“ ermächtigt wird.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/272ÖBA 1991, 294 Heft 4 v. 1.4.1991

§ 9 AußStrG

§ 18 Abs 6 KWG

Die Bank kann einen Rekurs erheben, wenn der Beschluß des Gerichtes nicht nur die Ermächtigung des Sachwalters, über einen Juxtenbon zu verfügen, sondern auch den Zusatz enthält "ohne Rücksicht auf Sperre und Klausel".

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