§§ 894, 937, 1346, 1380 ff, 1444 ABGB
Bei einem außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubiger auf den die Ausgleichsquote übersteigenden Schuldrest. Da keine Naturalobligation bestehen bleibt, erlöschen auch die Bürgschaften; Mitschuldner haften hingegen weiter. Bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des Gutstehers ist im Zweifel Schuldbeitritt und nicht Bürgschaft anzunehmen.