1. Bankenaufsicht
Die Eidgenössische Bankenkommission als Aufsichtsbehörde gibt Meinungsäußerungen über ihre Gesetzesinterpretation und damit über die von ihr beabsichtigte Praxis in Form von Rundschreiben bekannt. Diese Erlasse sind
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nicht rechtsverbindlich, indem von betroffenen Banken entsprechende Verfügungen verlangt werden können, die beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind. Die Tendenz des obersten Gerichtes, der Aufsichtsbehörde breitestes Ermessen einzuräumen und deren Verfügungen zu bestätigen, führt aber dazu, daß die Rundschreiben de facto verbindlichen Charakter haben.