Art IX EGJN; §§ 28, 96 JN
Die Fragen der Deviseninländereigenschaft des Darlehensnehmers und der devisenbehördlichen Bewilligung durch die Oesterreichische Nationalbank stellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand der Widerklage eine ausreichende Inlandsbeziehung dar, so daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.