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Aufhebung der Feilbietungsordnung für das Land Wien. Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen kann ohne Bewilligung und Überwachung bei Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs erfolgen

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenDr. Louis ForamittiÖBA 1991/11ÖBA 1991, 765 Heft 10 v. 1.10.1991

§§ 1, 6 Feilbietungsordnung

§ 367 ABGB

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