Art 17 WG
Wollte der Akzeptant dem Aussteller einen kreditfähigen Wechsel verschaffen, aber auch eigene Vorteile dadurch erlangen, und erwarb der Wechselinhaber das Papier genau aus den mit dem Wechselakzept angestrebten Gründen, so kann der Erwerb des Wechsels nicht bewußt zum Nachteil des Akzeptanten geschehen sein.