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Die Stundung fälliger Verbindlichkeiten schiebt im Zweifel nicht die Fälligkeit hinaus.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/234ÖBA 1990, 639 Heft 8 v. 1.8.1990

§ 904 ABGB

Durch die Stundung schon fälliger Verbindlichkeiten wird im Zweifel der objektive Verzug nicht beseitigt; es wird bloß die Geltendmachung, nicht aber die Fälligkeit hinausgeschoben.

OGH 29. 3. 1990, 6 Ob 536/90

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