§ 904 ABGB
Durch die Stundung schon fälliger Verbindlichkeiten wird im Zweifel der objektive Verzug nicht beseitigt; es wird bloß die Geltendmachung, nicht aber die Fälligkeit hinausgeschoben.
OGH 29. 3. 1990, 6 Ob 536/90
§ 904 ABGB
Durch die Stundung schon fälliger Verbindlichkeiten wird im Zweifel der objektive Verzug nicht beseitigt; es wird bloß die Geltendmachung, nicht aber die Fälligkeit hinausgeschoben.
OGH 29. 3. 1990, 6 Ob 536/90