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Schuldbeitritt bedarf nicht der Schriftform. Zur Haftung des Vertreters bei Unterlassung der Aufklärung über die Konkursreife. § 69 Abs 2 KO und § 159 Abs 1 Z 2 StGB schützen auch Neugläubiger.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 1990/229ÖBA 1990, 554 Heft 7 v. 1.7.1990

§§ 1295, 1311, 1346, 1347, 1497 ABGB

§ 69 KO

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