In diesem Beitrag, dessen erster Teil im vorigen Heft (Seite 337 ff) abgedruckt wurde, wird im Anschluß an die "Eumig"-Entscheidungen des OGH (ÖBA 1986, S. 570; ÖBA 1988, S. 828) die Haftung als Beteiligter an der fahrlässigen Krida erörtert. Nachdem im ersten Teil die allgemeinen Grundlagen des zivilrechtlichen Kridahaftungskonzepts, die Grundlinien der Beteiligung am Delikt der fahrlässigen Krida und die Haftung der GmbH-Gesellschafter eingehend dargestellt wurden, sollen nun die deliktsspezifischen Sorgfaltspflichten im Konzern sowie die Pflichten der Kreditgeber und sonstiger "externer Sanierer" untersucht werden.