Art 10, 17 WG
Wenn der Erwerber des bereits vervollständigten Wechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen der Prüfung etwaiger Verdachtsmomente keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Zur Verdächtigkeit auf Grund der Höhe der Wechselsumme.