Nach § 216 Abs. 2 EO kommt bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nur den nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen die gleiche Priorität wie dem Kapital zu. Länger als drei Jahre rückständige Zinsen hingegen sind nach § 217 Abs. 1 Z. 2 EO erst dann zu berichtigen, wenn die Verteilungsmasse durch die in § 216 EO aufgezählten Leistungen noch nicht erschöpft ist. In Literatur und Judikatur ist jedoch strittig, ob dies auch für solche Zinsen, die im Zeitpunkt der Einverleibung des Kapitals bereits rückständig waren, gelten soll. Der Verfasser setzt sich mit den vertretenen Ansichten kritisch auseinander und zeigt, daß in gewissem Umfang Ausnahmen von der strikten Regel des § 216 Abs. 2 EO zuzulassen sind.