In den beiden "Eumig"-Entscheidungen des OGH (ÖBA 1986, S. 570; ÖBA 1988, S. 828) wurde jeweils die Haftung einer Bank angenommen, welche die gemeinschuldnerische Gesellschaft als Kreditgeber, Gesellschafter und "faktische" Konzernspitze beherrscht hat. Diese Judikatur ist für die Banken einerseits hinsichtlich einer möglichen Eigenhaftung als Kreditgeber von erheblicher Bedeutung, andererseits aber auch wegen der damit eröffneten Chance, bei Kreditvergaben an eine in Insolvenz geratene GmbH die persönliche Haftung der Gesellschafter bzw. einer Konzernobergesellschaft in Anspruch zu nehmen. Unter Würdigung der an den "Eumig"-Entscheidungen geübten Kritik werden im folgenden Beitrag die Grundlinien dieser Entscheidungen und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten einer Haftungsbegründung untersucht. Näher präzisiert werden die "deliktstypischen Sorgfaltspflichten" von GmbH-Gesellschaftern, Konzernspitzen und Kreditgebern sowie auch jenes Kreditgebers, der in der Krise eine Beteiligung an der gemeinschuldnerischen Gesellschaft übernimmt.