§ 43 KO
Wird die Anfechtung durch Einrede geltend gemacht, so gilt die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO nur dann nicht, wenn die einredeweise Geltendmachung nicht angriffsweise erfolgt.
OGH 28. 9. 1989, 8 Ob 621/89
§ 43 KO
Wird die Anfechtung durch Einrede geltend gemacht, so gilt die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO nur dann nicht, wenn die einredeweise Geltendmachung nicht angriffsweise erfolgt.
OGH 28. 9. 1989, 8 Ob 621/89