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Erfolgt die einredeweise Geltendmachung der Anfechtung angriffsweise, so gilt die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/218ÖBA 1990, 314 Heft 4 v. 1.4.1990

§ 43 KO

Wird die Anfechtung durch Einrede geltend gemacht, so gilt die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO nur dann nicht, wenn die einredeweise Geltendmachung nicht angriffsweise erfolgt.

OGH 28. 9. 1989, 8 Ob 621/89

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