Ein Unternehmer, der einen Factoring-Vertrag abschließt, tritt damit in der Regel alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes an den Factor ab. Die Vereinbarung erfaßt daher auch solche Forderungen, die der Unternehmer seinem Lieferanten auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten müßte. In den meisten Fällen wird diese Forderung wegen der kaufrechtlichen Konstruktion des Factoring vom Factor erworben, so daß der Vorbehaltsverkäufer die ihm zugesagte Ersatzsicherheit nicht erlangt. Dies hätte Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer; darüber hinaus wird aber in der Bundesrepublik Deutschland der Factoring-Vertrag, soweit er die Rechtsposition des Vorbehaltsverkäufers beeinträchtigt, grundsätzlich für sittenwidrig erachtet. Eine gründliche Untersuchung dieses Problems für das österreichische Recht fehlt; sie soll in der folgenden Abhandlung vorgenommen werden.