§ 2 AnfO
§ 28 KO
Bei der Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO hat der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Anfechtungsgegners und dessen Qualifikation als naher Angehöriger zu beweisen. Für die Befriedigungstauglichkeit genügt die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten. Zum Begriff der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung.