§ 1016 ABGB
Bestellt nicht der Kontoinhaber, sondern ein bloß Zeichnungsberechtigter einen weiteren Zeichnungsberechtigten, so sind dessen Verfügungen über das Konto nicht wirksam (Punkt 4 AGB). Der Vollmachtsmangel kann jedoch durch Zuwendung des Vorteils geheilt werden.