Die Regelung des § 8a KWG ist durch die KWG-Novelle 1986 als echte bankrechtliche und gesellschaftsrechtliche Neuerung eingeführt worden. Dahinter stand nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage [1] die Absicht, für Banken aller Rechtsformen eine Möglichkeit zur Umwandlung in Aktiengesellschaften zu schaffen, weil bei dieser Rechtsform die Organisationsstruktur und die Haftkapitalaufbringungsmöglichkeiten am besten durchgebildet seien. Grundgedanke der neuen Vorschriften sollte sein, daß diese Umwandlungen - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - durch Einbringungsvorgänge mit der Rechtswirkung einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) erfolgen. Allerdings wollte man zugleich erreichen, daß die Zugehörigkeit der Banken zum angestammten Verbund (also im vorliegenden Zusammenhang zum Sparkassenbereich) durch diese Umwandlungsvorgänge nicht berührt wird. Die letztendlich Gesetz gewordene Fassung der betreffenden Bestimmungen trägt zwar in ihrem Kern diesen gesetzgeberischen Anliegen Rechnung, ist aber doch mit einer Fülle von Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten behaftet, sodaß mit dem Gesetzeswortlaut allein kaum je das Auslangen gefunden werden kann. Schon die ersten Stellungnahmen im Fachschrifttum [2] erweisen die vielfältigen Schwierigkeiten, die bei Einbringungen nach § 8a KWG zu bewältigen sind.