§ 1483 ABGB
Diese Bestimmung, wonach das Recht auf Ausübung des Pfandrechtes nicht verjährt, kann bei Bürgschaften und Bankgarantien nicht analog angewendet werden.
§ 1483 ABGB
Diese Bestimmung, wonach das Recht auf Ausübung des Pfandrechtes nicht verjährt, kann bei Bürgschaften und Bankgarantien nicht analog angewendet werden.