Dieser Beitrag stellt zunächst die bisher allgemein und künftig außerhalb des Geltungsbereichs des § 28 Börsegesetz 1989 herrschende Rechtslage dar. Daran anschließend wird die neue Rechtslage erörtert, wobei versucht wird, § 28 (2) BörsG im Sinne der vom Gesetzgeber beabsichtigten Freiräume für innovative Finanzinstrumente zu interpretieren. Demnach sind alle Finanzdifferenzgeschäfte, die dem Typus eines an einer nach den gesetzlichen Vorschriften des Sitzstaates betriebenen Börse gehandelten Options- und Finanzterminkontrakts entsprechen, dem Differenzeinwand nicht unterworfen.