1. Voraussetzung eines Anspruchs auf (Straf-)Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist, dass die Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des beklagten Bauträgers nicht fällig waren. Auf ein Verschulden des Bauträgers kommt es dabei nicht an.
2. In beiderseits unternehmensbezogenen Geschäften kann ein - hier verneinter - Verzicht auf "Strafzinsen" nach § 14 BTVG vereinbart werden.

