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Zum Beginn der Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2026/41NZ 2026, 189 - 194 Heft 4 v. 23.4.2026

Die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 wird auch dann (allein) durch das Datum des tatsächlichen Anschlags ausgelöst, wenn die auf dem Anschlag selbst enthaltene Information über den Tag des Anschlags unrichtig ist. Auf eine unrichtige Fristberechnung des Verwalters kommt es nicht an.

5 Ob 183/24h

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