Ein zwischen Gesellschaftern einer GmbH abgeschlossener Syndikatsvertrag weist regelmäßig einen Bezug zu einem Gesellschaftsvertrag auf. Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine im Syndikatsvertrag vereinbarte Schiedsklausel zur Beilegung von Streitigkeiten iZm dem Syndikatsvertrag auch für Streitigkeiten über die Abberufung eines Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 16 Abs 2 GmbHG wegen grober Pflichtverletzungen gelten soll, mag er auch Partei des Syndikatsvertrags sein.

