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Zur Zulässigkeit der Überwälzung von Betriebskosten I

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2026/3NZ 2026, 13 - 30 Heft 1 v. 10.2.2026

1. §§ 21 ff MRG lässt sich [für den Vollanwendungsbereich des MRG] die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass bestimmte Betriebskosten - unter bestimmten Kautelen - dem Mieter auferlegt werden können und dass im Rahmen einer solchen Regelung den Interessen von Mietern grundsätzlich angemessen Rechnung getragen wird. Greift ein Vertragsformular auf ein solches vom Gesetzgeber als legitim erachtetes Regelungsmodell zurück, indem es den Gesetzeswortlaut in nicht irreführender Weise wiedergibt, ist eine zum Mietzins hinzutretende Überwälzung von Betriebskosten daher prinzipiell als sachgerechte Gestaltungsmöglichkeit anzusehen. Klauseln in Mietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG, die eine Überwälzung von Betriebskosten vorsehen und §§ 21 ff MRG nachgebildet sind, sind daher nicht (per se) unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB [hier: Zulässigkeit im Verbandsprozess bejaht für Klauseln zu bestimmten Versicherungen (Klauseln 1 bis 3), Hausbetreuungs- (Klausel 4) und Verwaltungskosten (Klausel 5) sowie öffentlichen Abgaben (Klausel 6)].

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