Der Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Ersatz seines Schadens (hier: Mietzinsentgang) wegen Unterlassung (bzw Verzögerung) erforderlicher Erhaltungsarbeiten ist schon deshalb nicht in den Schutzbereich des (zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft bestehenden) Verwaltungsvertrags einbezogen, weil dem Wohnungseigentümer ein deckungsgleicher Ersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft nach § 16 Abs 7 WEG 2002 zustünde.

