Der Beitrag befasst sich mit dem kapitalherabsetzenden Effekt im Verschmelzungsvorgang und der in der Praxis geläufigen Bilanzierung einer gebundenen Rücklage als Ausgleichsmaßnahme zu dessen Vermeidung. Dabei soll die rechtliche Grundlage der gebundenen Rücklage als mögliche Ausgleichsmaßnahme im Verschmelzungsvorgang erörtert und auf die Fragen eingegangen werden, ob die Größenklassen des § 221 UGB dabei eine Rolle spielen, ob die oft verwendete Befristung der Rücklage eine Deckung im Gesetz findet und zu guter Letzt, ob die gebundene Rücklage in diesem Zusammenhang ein taugliches Instrument zum Schutz der Gläubiger darstellt. (FN )

