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Genehmigungspflichtige Rechtshandlungen des Verlassenschaftskurators

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/74NZ 2024, 256 - 258 Heft 5 v. 27.5.2024

1. Handlungen des Kurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur "nicht offenbar nachteilig" sind.

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