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Postmortales Persönlichkeitsrecht

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/57NZ 2024, 201 - 205 Heft 4 v. 24.4.2024

1. Über die Zulässigkeit von Veränderungen am Grab oder Grabstein entscheidet im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten auf Grund seines fortwirkenden Persönlichkeitsrechts nach § 16 ABGB der Verstorbene selbst. Soweit kein erkennbarer Wille des Verstorbenen vorliegt, treten in das Recht und die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen, die nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf deren Erbenstellung - ein.

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