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Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien im Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/43NZ 2024, 151 - 152 Heft 3 v. 21.3.2024

Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rek bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rek erheben oder eine RekBeantwortung erstatten kann.

2 Ob 235/23g

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