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Einstweilige Verfügungen und Anfechtungen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zur Kapitalherabsetzung

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2024/29NZ 2024, 91 - 97 Heft 2 v. 22.2.2024

Unwiederbringlich ist ein Schaden nach der Rsp dann, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Eine Ausschüttung im Zuge einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ist nicht per se als Schaden zu qualifizieren. Ebenso stellt der Verlust der Sperrminorität im Fall der Rückgängigmachung einen bloß zeitweiligen und als in Geld ausgleichbaren und daher nicht einen unwiederbringlichen Schaden dar.

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