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Abrechnung: Aufnahme (auch) des Zahlungsdatums und Ausweis (nur) von Rückständen

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/5NZ 2024, 19 - 21 Heft 1 v. 26.1.2024

1. Die Jahresabrechnung dient der Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode. Die vollständige und richtige Abrechnung verlangt jedenfalls in den Fällen, in denen das buchhalterische Buchungsdatum nicht mit dem Datum des tatsächlichen Zahlungsflusses übereinstimmt, die Aufnahme (auch) dieses Zahlungsdatums.

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