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Zur Beglaubigung von Handzeichen und zur Verbücherungsfähigkeit entsprechender Urkunden

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/158NZ 2024, 526 - 528 Heft 10 v. 28.10.2024

1. Kann die Partei nur ein Handzeichen setzen, sind gem § 82 Abs 2 NO zwei Zeugen beizuziehen, die im Beurkundungsregister bzw auf dem Vermerkblatt mitunterschreiben. Es ist hingegen nicht notwendig, dass die Zeugen für das Handzeichen auf der Urkunde selbst unterfertigen.

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