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Der Beginn des Verfahrens über das Erbrecht

EditorialAufsatzChristoph MondelNZ 2023/119NZ 2023, 337 Heft 7 v. 28.7.2023

Es ist ein beiläufig anmutender Absatz in der E OGH 2 Ob 239/22v (NZ 2023/75), der in jedem Verfahren über das Erbrecht ein Pulverfass darstellen kann. Der Absatz ist nicht nur beiläufig "verpackt", er steht auch ganz am Ende der Entscheidung (Rn 29, Entscheidungspunkt 9.

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