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Einreihung eines Einantwortungsbeschlusses als Liegenschafts- und Bauwerksurkunde

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/88NZ 2023, 249 - 250 Heft 5 v. 24.5.2023

1. Der sich auf nicht im Grundbuch eingetragene Superädifikate beziehende Einantwortungsbeschluss ist in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden iSd § 1 Abs 1 Z 2 UHG einzureihen.

2. Wie gegen die Bewilligung der Hinterlegung und gegen eine Ersichtlichmachung steht dem Liegenschaftseigentümer auch gegen die Einreihung kein Rechtsmittel zu.

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