1. Die mit dem Steuerreformgesetz 2000 vorgenommene Ergänzung des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nur auf Rentengeschäfte. Auf andere Rechtsgeschäfte als Rentengeschäfte ist die in Rede stehende Ergänzung des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht anzuwenden, insb nicht für Zwecke der Abgrenzung von Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit.