Die Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren (§ 1 Gerichtskommissärsgesetz - GKG) ist ein wesentliches Element des Berufsstands und besteht bereits seit dem Außerstreitgesetz 1854.
Abstract aus NZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.