1. Die Schenkung einer Liegenschaft ist mit dem Eigentumsübergang, jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers wirklich gemacht. Der Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts zugunsten des Erblassers steht dem Vermögensopfer nicht entgegen.
1. Die Schenkung einer Liegenschaft ist mit dem Eigentumsübergang, jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers wirklich gemacht. Der Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts zugunsten des Erblassers steht dem Vermögensopfer nicht entgegen.