Die Handlungsunfähigkeit der "ruhenden Verlassenschaft" macht es erforderlich, dass diese vertreten wird. Bei Konsens der Erben stellt das idR kein Problem dar. Was gilt jedoch, wenn ein solcher nicht mehr zu erzielen ist, und ab welchem Zeitpunkt kann ein Verlassenschaftskurator tätig werden, wenn der Bestellungsbeschluss mit Rekurs bekämpft wurde?
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