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Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft bei Uneinigkeit der Erben

BeitragAufsatzPhilipp EntleitnerNZ 2021/106NZ 2021, 394 - 398 Heft 8 v. 2.9.2021

Die Handlungsunfähigkeit der "ruhenden Verlassenschaft" macht es erforderlich, dass diese vertreten wird. Bei Konsens der Erben stellt das idR kein Problem dar. Was gilt jedoch, wenn ein solcher nicht mehr zu erzielen ist, und ab welchem Zeitpunkt kann ein Verlassenschaftskurator tätig werden, wenn der Bestellungsbeschluss mit Rekurs bekämpft wurde?

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