1. Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Gewinnausschüttung, die mit einem unbefristeten Abtretungsverbot des Kommanditisten verbunden wird, ist dann nicht sittenwidrig, wenn der Kommanditist kein Kapital in die KG einbringt, sondern lediglich Arbeitsleistungen erbringt, die fremdüblich durch Lohnzahlungen und Privatentnahmen abgegolten werden.