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Geltendmachung weiterer Berufungsgründe im Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2021/53NZ 2021, 191 - 197 Heft 4 v. 28.4.2021

1. Werden geltend gemachte Berufungsgründe im Verfahren über das Erbrecht vom Gericht nicht erledigt, scheiden sie - mangels Beschlussergänzungsantrag bzw Rekurs - aus dem Verfahren aus und sind von der Einmaligkeitswirkung der Entscheidung nicht erfasst.

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