vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Möglicher Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens verhindert Einantwortung nicht

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2021/37NZ 2021, 134 Heft 3 v. 31.3.2021

1. Gem § 177 AußStrG ist die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist. Zu den übrigen Voraussetzungen, die im Gesetz nicht genannt werden, zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern dieses geboten ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!