Eine Schenkung iSd § 785 ABGB aF setzt grundsätzlich Schenkungsabsicht voraus. Ob diese vorliegt, ist eine der Kognition des OGH entzogene Tatfrage. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist noch kein zwingendes Indiz für das Vorliegen von Schenkungsabsicht.
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