Ein ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit verwirklicht im streitigen Verfahren den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO, der nach Ansicht des OGH in der E 2 Ob 173/20k (FN ) vom Berufungsgericht von Amts wegen nicht mehr als Nichtigkeitsgrund aufgegriffen werden darf, wenn der Beschluss auf Ausschluss der Öffentlichkeit (infolge Rechtsmittelverzichts der Parteien) bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Eine ähnliche Ansicht vertritt der OGH in der E 16 Ok 4/15x (FN ) auch im Verfahren außer Streitsachen: Ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Beschlusses auf Ausschluss der Öffentlichkeit schließe es aus, den gesetzwidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit später im Rekurs gegen den (Sach-)Beschluss geltend zu machen. Ein amtswegiges Aufgreifen dieses Fehlers scheide aufgrund eines Umkehrschlusses zu § 55 Abs 3 AußStrG von vornherein aus. Aus Anlass dieser Entscheidungen wird im vorliegenden Beitrag der Frage nachgegangen, wie es sich mit der Öffentlichkeitsgarantie sowie der Wahrnehmung und den Rechtsfolgen eines gesetzwidrigen Ausschlusses der Öffentlichkeit im Verfahren außer Streitsachen verhält.