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Vertretungsvakanz bei Wechsel von gerichtlicher zu gesetzlicher Erwachsenenvertretung

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2021/179NZ 2021, 641 - 645 Heft 11 v. 12.11.2021

Wenn die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet wird, weil eine gesetzliche mit der gleichen Person (naher Angehöriger) als Vertreter möglich ist, entsteht eine unvermeidliche Vertretungsvakanz. Die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung darf daher nicht zu einer Zeit erfolgen, in welcher wichtige Entscheidungen anstehen (Unzeit).

8 Ob 49/21w

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